Handeln in fremdem Namen (§ 164 BGB) – Offenkundigkeitsprinzip, Eigengeschäft & Sonderfälle einfach erklärt

bgb at Mar 21, 2026
 

Einleitung

Das Handeln in fremdem Namen ist eine zentrale Voraussetzung der Stellvertretung nach § 164 I BGB und ein absoluter Klausurklassiker im BGB AT. 

Damit eine wirksame Stellvertretung vorliegt, brauchst du drei Voraussetzungen: 

  1. Eigene Willenserklärung 
  2. Handeln in fremdem Namen 
  3. Vertretungsmacht 

In diesem Beitrag schauen wir uns die zweite Voraussetzung, also das Handeln in fremdem Namen, im Detail an. Inklusive Offenkundigkeitsprinzip, unternehmensbezogenes Geschäft, Geschäft für den, den es angeht sowie die Abgrenzung zum Handeln unter fremdem Namen.

 

I. Das Offenkundigkeitsprinzip – Kern des Handelns in fremdem Namen 

Im Grundsatz gilt beim Handeln im fremden Namen das Offenkundigkeitsprinzip. Der Vertreter muss bei Abgabe seiner Willenserklärung offenkundig machen, dass er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelt. 

Der Sinn und Zweck des Offenkundigkeitsprinzip ist folgender: Der Vertragspartner soll erkennen können, mit wem er den Vertrag abschließt; nämlich nicht mit dem Vertreter, sondern mit dem Vertretenen. 

Wichtig: Der Vertragspartner muss nicht wissen, wer genau der Vertretene ist. 
Es genügt, dass er erkennt, dass der Handelnde im Namen eines anderen handelt. 

Nach § 164 I 2 BGB kann der Vertreter ausdrücklich oder konkludent im fremden Namen handeln.

 

II. Unternehmensbezogenes Geschäft 

Definition: Beim unternehmensbezogenen Geschäft ergibt sich aus den Umständen, dass der Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens zustande kommen soll. Typische Indizien sind: Auftreten in Arbeitskleidung, Handeln in Geschäftsräumen oder Verwendung von Firmenpapier. 

Der Wille der Beteiligten geht im Zweifel dahin, dass nicht der Handelnde, sondern der Unternehmensinhaber Vertragspartner wird. 

 

III. Rechtsfolge bei fehlender Offenkundigkeit 

Was passiert, wenn der Vertreter nicht deutlich macht, dass er im fremden Namen handelt? Es liegt ein Eigengeschäft des Vertreters vor. 

Das bedeutet: Der Vertrag kommt zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner zustande. Wichtig: Der Vertreter kann sich dann nicht darauf berufen, er habe „eigentlich“ nur vertreten wollen. Grund dafür ist, dass das Vertrauen des Dritten schutzwürdig ist.

 

IV. Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht 

Das Offenkundigkeitsprinzip gilt nicht uneingeschränkt. Eine wichtige Ausnahme ist: Das Geschäft für den, den es angeht. 

Definition: Ein Geschäft für den, den es angeht, liegt vor, wenn bei einem sofort abgewickelten Alltagsgeschäft die Person des Vertragspartners für den Dritten erkennbar unerheblich ist, sodass eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip gemacht wird. 

Beispiel: A erteilt B Vollmacht, ein Brötchen für ihn zu kaufen. B geht zum Bäcker, kauft und bezahlt sofort. Der Bäckerei ist es egal, ob A oder B Vertragspartner wird. Der Vertrag kommt somit mit A zustande.

 

V. Handeln „unter“ fremdem Namen – Abgrenzung 

Neben dem Handeln in fremdem Namen gibt es auch das Handeln unter fremdem Namen. Das Handeln unter fremdem Namen wird sehr gerne in Klausuren abgefragt und sollte deshalb von Dir sicher beherrscht werden. 


Handeln unter fremdem Namen - Definition 

Beim Handeln unter fremdem Namen verwendet der Handelnde bei Abgabe der Erklärung nicht seinen eigenen Namen, sondern einen fremden Namen.  

Bestes Beispiel ist der “Ebay-Fall”. In einem Ebay-Fall nutzt eine Person das Ebay-Benutzerkonto einer anderen Person, um unter diesem Ebay-Account Gebote abzugeben und Inserate zu erstellen. Beispiel: A nutzt das Ebay-Konto von Ehefrau B und gibt unter ihrem Benutzernamen “ABC123” ein Gebot für einen Holztisch ab.  

Im Rahmen des Handelns unter fremdem Namen stellt sich die Frage, mit wem der Vertrag zustande kommt. Mit der handelnden Person? Oder mit der Person, deren Name verwendet wird (Namensträger)? 

Dies ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei musst Du zwei Fallgruppen unterscheiden: Die Namenstäuschung und die Identitätstäuschung. 


1. Fallgruppe Eins: Namenstäuschung 

Definition Namenstäuschung 

Bei einer Namenstäuschung will der Handelnde das Geschäft für sich selbst abschließen. Auch aus Sicht des Vertragspartners soll der Vertrag mit dem Handelnden zustande kommen. Rechtsfolge der Namenstäuschung ist daher, dass ein Eigengeschäft des Handelnden zustande kommt.  

Beispiel Namenstäuschung 

A mietet ein Hotelzimmer unter dem Namen „Dagobert Duck“. Der Hotelier will keinen Vertrag mit dem echten Dagobert Duck, sondern mit der auftretenden Person schließen.


2. Fallgruppe Zwei: Identitätstäuschung 

Definition Identitätstäuschung 

Bei einer Identitätstäuschung will der Vertragspartner gerade mit dem Namensträger und nicht mit dem Handelnden kontrahieren. Daher werden die §§ 164 ff. BGB analog angewendet. Die Voraussetzung “in fremdem Namen” wird also bei einer Identitätstäuschung bejaht. In der Regel fehlt es in solchen Konstellationen dann aber an der Vertretungsmacht des Handelnden, so dass Du in Fällen und Klausuren oft an der nächsten Voraussetzung im Prüfungsschema scheitern wirst. 

Beispiel Identitätstäuschung 

A nutzt das Ebay-Konto seiner Schwester B und gibt unter ihrem Nutzernamen ein Angebot ab. Der Käufer glaubt, mit der Schwester zu kontrahieren. Es werden daher die §§ 164 ff. BGB analog angewendet.  


 

Prüfungsschema: Handeln in fremdem Namen 

  1. Grundsatz: Offenkundigkeitsprinzip 
    • ausdrücklich oder konkludent 
    • Unternehmensbezogenes Geschäft 
  2. Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht? 
  3. Handeln unter fremdem Namen: 
    • Namenstäuschung (Eigengeschäft) 
    • Identitätstäuschung (§§ 164 ff. BGB analog) 

 

Zusammenfassung Handeln im fremden Namen 

Handeln in fremdem Namen ist eine zentrale Voraussetzung der Stellvertretung nach § 164 I BGB. Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Vertreter deutlich machen, dass er für einen anderen handelt. Fehlt diese Offenkundigkeit, liegt ein Eigengeschäft vor. Eine Ausnahme gilt beim Geschäft für den, den es angeht. Beim Handeln unter fremdem Namen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Eigengeschäft (Namenstäuschung) oder eine analoge Anwendung der §§ 164 ff. BGB (Identitätstäuschung) vorliegt. 

 

FAQ – Handeln in fremdem Namen 

Was bedeutet Handeln in fremdem Namen? 

Der Vertreter macht deutlich, dass der Vertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Vertretenen geschlossen werden soll. 

Was ist das Offenkundigkeitsprinzip? 

Der Vertragspartner soll erkennen können, wer sein Vertragspartner wird. 

Was passiert bei fehlender Offenkundigkeit? 

Es kommt zu einem Eigengeschäft des Vertreters. 

Was ist ein unternehmensbezogenes Geschäft? 

Ein Geschäft, bei dem erkennbar der Unternehmensinhaber Vertragspartner werden soll. 

Was ist das Geschäft für den, den es angeht? 

Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip bei Alltagsgeschäften des täglichen Lebens (Bsp.: Brot kaufen bei Bäckerei). 

Was ist der Unterschied zwischen Handeln “im” und “unter” fremdem Namen? 

Beim Handeln unter fremdem Namen wird ein fremder Name als der eigene benutzt; es ist durch Auslegung zu klären, mit wem der Vertrag zustande kommt. Man unterscheidet die Namenstäuschung und die Identitätstäuschung. 

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