Herausgabeansprüche in der Klausur Anspruchsgrundlagen, Schemata, Besonderheiten und Prüfungsreihenfolge

mobsachr Jun 24, 2026
 

Das erwartet Dich!

Einleitung

Wenn die Fallfrage in der Klausur ganz konkret lautet: 
„Hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache aus § 985 BGB?“ 
dann ist die Sache einfach. Du prüfst genau diesen Anspruch. 

Anders ist es aber, wenn die Frage nur lautet: 
„Hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Sache?“ 

Dann reicht § 985 BGB allein nicht. In diesem Fall musst du neben der Eigentumsklage noch weitere Anspruchsgrundlagen zumindest kurz im Blick haben. Genau das ist klausurrelevant, weil hier oft leicht Punkte liegen gelassen werden. Das Ärgerliche daran: Diese Zusatzpunkte sind meistens ziemlich einfach mitzunehmen

    

Warum Herausgabeansprüche in der Klausur so wichtig sind 

Der Schwerpunkt liegt fast immer auf § 985 BGB. In vielen Fällen investierst Du 80–85 % Deiner Bearbeitungszeit in diesen Anspruch. 

Der Grund: 
Hier entscheidet sich meist die zentrale Frage der Klausur, etwa: 

  • Wer ist Eigentümer der Sache? 
  • Hat der Besitzer ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)? 
  • Gab es Übereignung, Abtretung oder gutgläubigen Erwerb? 

Die übrigen Herausgabeansprüche sind dagegen häufig nur kurz anzusprechen. In vielen Klausuren reichen 2–3 Sätze pro Anspruch, um die Punkte mitzunehmen.

    

Das zentrale Prüfungsschema: Herausgabeansprüche in der Klausur 

Wenn die Fallfrage allgemein lautet „Anspruch auf Herausgabe“, kannst Du Dich an folgendem Aufbau orientieren: 

  1. § 985 BGB – Herausgabeanspruch des Eigentümers 
  2. § 861 BGB – Besitzschutzanspruch wegen verbotener Eigenmacht 
  3. § 1007 I BGB – Herausgabe vom bösgläubigen Besitzer 
  4. § 1007 II BGB – Herausgabe bei abhandengekommener Sache
  5. § 823 I BGB i.V.m. § 249 BGB – deliktischer Herausgabeanspruch 
  6. § 812 I BGB – Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung 

Diese sechs Anspruchsgrundlagen solltest Du immer im Hinterkopf haben, wenn es um die Herausgabe einer Sache geht.


1. § 985 BGB  

Der wichtigste Herausgabeanspruch im Sachenrecht ist § 985 BGB. 

Der Anspruch aus § 985 BGB ermöglicht dem Eigentümer, vom Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen, sofern dieser kein Recht zum Besitz hat. 

Prüfungsschema § 985 BGB 

  1. Eigentum des Anspruchstellers 
  2. Besitz des Anspruchsgegners 
  3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) 

Klausurhinweis 

Hier liegt fast immer der Schwerpunkt der Falllösung. Typische Probleme sind etwa: 

  • Übereignung nach §§ 929 ff. BGB 
  • Gutgläubiger Erwerb (§§ 932 ff. BGB) 
  • Abhandenkommen (§ 935 BGB) 
  • Recht zum Besitz (§ 986 BGB) 

Details zu all diesen Klausurschwerpunkten findest du in unserem jeweiligen Kapitel.


2. § 861 BGB: Herausgabe wegen verbotener Eigenmacht 

Der Anspruch aus § 861 BGB gehört zum Besitzschutz. 

Er kommt in Betracht, wenn jemand dem bisherigen Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzieht. 

Voraussetzungen 

  1. früherer Besitz des Anspruchstellers 
  2. verbotene Eigenmacht durch den Anspruchsgegner (§ 858 BGB) 
  3. fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners 

Ein Besitz ist fehlerhaft, wenn er durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. 

Klausurtipp 

Dieser Anspruch wird oft nur kurz geprüft, insbesondere wenn kein fehlerhafter Besitz vorliegt. Dann reicht meist ein kurzer Satz: 

Ein Anspruch aus § 861 BGB scheidet aus, da kein fehlerhafter Besitz im Sinne von § 858 II BGB vorliegt.


3. § 1007 I BGB: Herausgabeanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer 

Der Anspruch aus § 1007 I BGB schützt den früheren Besitzer. 

Voraussetzungen 

  1. früherer Besitz des Anspruchstellers 
  2. jetziger Besitz des Anspruchsgegners 
  3. Bösgläubigkeit des Besitzers beim Besitzerwerb 
  4. Kein Ausschluss des Anspruchs 

Bösgläubig ist der Besitzer, wenn er beim Erwerb weiß oder wissen muss, dass er kein Recht zum Besitz hat.


4. § 1007 II BGB: Herausgabe bei abhandengekommener Sache 

Dieser Anspruch greift, wenn der frühere Besitzer die Sache unfreiwillig verloren hat. 

Voraussetzungen 

  1. früherer Besitz des Anspruchstellers 
  2. jetziger Besitz des Anspruchsgegners 
  3. Sache ist abhandengekommen 
  4. Kein Ausschluss des Anspruchs 

Definition: Abhandenkommen 

Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der Besitzer den Besitz unfreiwillig verliert. 

Typisches Beispiel: Diebstahl oder Verlust.


5. Herausgabe über Deliktsrecht: § 823 I BGB i.V.m. § 249 BGB 

Auf den ersten Blick wirkt es ungewöhnlich, einen Herausgabeanspruch über § 823 I BGB zu konstruieren. 

Der Gedanke ist folgender: 

  • Die Wegnahme einer Sache kann eine Eigentumsverletzung darstellen. 
  • Nach § 823 I BGB schuldet der Schädiger Schadensersatz. 
  • Nach § 249 BGB erfolgt der Ersatz grundsätzlich durch Naturalrestitution. 

Das bedeutet: 

Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne die Verletzung bestehen würde. Der ursprüngliche Besitzer muss also wieder in Besitz der Sache gelangen. Dies kann er über den Anspruch des § 823 I i.V.m. 249 BGB erreichen. 

Wichtig ist hier aber die zusätzliche Voraussetzung des Verschuldens. 

Der Anspruchsgegner muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Gerade daran scheitert der Anspruch oft. In der Klausur reicht deshalb häufig schon der knappe Hinweis, dass ein Anspruch aus § 823 I BGB am fehlenden Verschulden scheitert.


6. Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) 

Auch das Bereicherungsrecht kann einen Herausgabeanspruch begründen. 

Die zentrale Frage lautet: 

Hat der Anspruchsgegner Eigentum oder Besitz ohne Rechtsgrund erlangt? 

Mögliche Anspruchsgrundlagen 

  • § 812 I 1 Alt. 1 BGB:  Leistungskondiktion 
  • § 812 I 1 Alt. 2 BGB:  Nichtleistungskondiktion 

Bei der Nichtleistungskondiktion musst Du immer den Vorrang der Leistungskondiktion beachten. 

In vielen Fällen scheitert der Anspruch gerade daran. 

    

Was du dir für die Klausur merken solltest 

Für die Klausur kannst du dir die Reihenfolge so merken: 

Immer zuerst: 

  • 985 BGB 

Dann kurz anprüfen: 

  • § 861 BGB  
  • § 1007 I BGB  
  • § 1007 II BGB  
  • §§ 823 I, 249 ff. BGB  
  • Bereicherungsrecht  

Das Entscheidende ist dabei nicht, dass du bei jedem Anspruch eine halbe Seite schreibst. Entscheidend ist, dass du erkennst: 

Die Fallfrage ist offen formuliert – also muss ich mehr prüfen als nur § 985 BGB.

    

FAQ zu den Herausgabeansprüche in der Klausur

Was ist der wichtigste Herausgabeanspruch im Sachenrecht?

Der zentrale Anspruch ist § 985 BGB. Er erlaubt dem Eigentümer, vom Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen. 

Wie lautet das Prüfungsschema von § 985 BGB?
  1. Eigentum des Anspruchstellers 
  2. Besitz des Anspruchsgegners 
  3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) 
Welche Herausgabeansprüche muss man in der Klausur prüfen?

Typischerweise sechs: 

  • § 985 BGB 
  • § 861 BGB 
  • § 1007 I BGB 
  • § 1007 II BGB 
  • § 823 I i.V.m. § 249 BGB 
  • § 812 BGB 
Kann man über § 823 BGB Herausgabe verlangen?

Ja. Über § 823 I BGB i.V.m. § 249 BGB kann ein Anspruch auf Naturalrestitution bestehen, der auch die Rückgabe der Sache umfasst. 

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