Inhalt eines Testaments: Schema, Definition & Beispiele (§§ 1937 ff. BGB)

erbrecht Apr 27, 2026
 

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Einleitung

Wer ein Testament schreibt, kann selbst bestimmen, was nach dem Tod mit seinem Vermögen passiert. Für Jurastudierende ist der Inhalt eines Testaments ein klassisches Thema im Erbrecht und taucht regelmäßig in Klausuren auf – vor allem bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage. 

Das Gesetz erlaubt dem Erblasser verschiedene letztwillige Verfügungen. Diese können auch kombiniert werden. Ein Testament kann also mehrere Regelungen enthalten, etwa eine Erbeinsetzung und zusätzlich ein Vermächtnis.

    

Überblick über die wichtigsten Verfügungen 

Der Erblasser kann durch Testament bestimmen, wer sein Vermögen erben soll (§ 1937 BGB). 

Daneben kennt das Gesetz weitere typische Inhalte eines Testaments: 

  1. Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) 
  2. Enterbung (§ 1938 BGB) 
  3. Vermächtnis (§ 1939 BGB) 
  4. Auflage (§ 1940 BGB) 

Diese vier Punkte bilden in der Praxis und in Klausuren den klassischen Aufbau bei der Auslegung eines Testaments.


Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) 

Definition 

Eine Erbeinsetzung liegt vor, wenn der Erblasser bestimmt, wer sein Rechtsnachfolger wird und sein Vermögen als Ganzes erhält. 

Der Erbe tritt im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. 

Beispiel 

E schreibt in sein Testament: 

„Mein Sohn A soll mein Alleinerbe sein.“ 

A wird damit Alleinerbe und erhält das gesamte Vermögen. 

Sonderformen der Erbeinsetzung 

In Klausuren tauchen häufig besondere Varianten auf. 

Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) 

Der Erblasser kann zwei Erben in zeitlicher Reihenfolge einsetzen: 

  • Vorerbe wird zunächst Erbe 
  • Nacherbe erhält das Erbe später 

Beispiel: 

„Mein Bruder Günther soll mein Erbe sein. Nach seinem Tod soll meine Schwester Gundula erben.“ 

Günther ist Vorerbe, Gundula Nacherbin. 
Der Vorerbe unterliegt gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen (§§ 2112 ff. BGB), damit für den Nacherben noch Vermögen vorhanden bleibt. 

Ersatzerbe (§ 2096 BGB) 

Der Ersatzerbe wird nur dann Erbe, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe nicht Erbe wird (z. B. weil er vorher stirbt oder das Erbe ausschlägt). 

Beispiel: 

„Meine Schwester soll Alleinerbin sein. Wenn sie das Erbe nicht annimmt, soll meine Tochter erben.“ 

Hier wird nur eine Person tatsächlich Erbe.


Enterbung (§ 1938 BGB) 

Definition 

Eine Enterbung liegt vor, wenn der Erblasser eine Person von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. 

Rechtlich wird die Person dann so behandelt, als wäre sie bereits verstorben oder hätte das Erbe ausgeschlagen. 

Klausurhinweis: Pflichtteil 

Wichtig: 

Auch wenn jemand enterbt wird, bleibt häufig ein Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) bestehen. 

Typische Pflichtteilsberechtigte sind: 

  • Kinder 
  • Ehegatten 
  • Eltern des Erblassers 

Vermächtnis (§ 1939 BGB) 

Definition 

Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, durch die jemand einen bestimmten Gegenstand erhält, ohne Erbe zu werden. 

Der Begünstigte erhält keine unmittelbare Rechtsnachfolge, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. 

Der Anspruch ergibt sich aus § 2174 BGB. 

Beispiel 

E schreibt: 

„Mein Sohn A soll Alleinerbe werden. Meine Enkelin B soll meine Goldkette erhalten.“ 

Rechtsfolge: 

  • A wird Erbe 
  • B erhält einen Herausgabeanspruch gegen A nach § 2174 BGB 

Klausurproblem: Vermächtnis oder Erbeinsetzung? 

Wenn unklar ist, ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll, hilft § 2087 Abs. 2 BGB: 

Wer nur einzelne Gegenstände erhält, ist im Zweifel Vermächtnisnehmer. 

Das ist eine klassische Klausurfrage im Erbrecht.


Auflage (§ 1940 BGB) 

Definition 

Eine Auflage ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Handlung verpflichtet werden, ohne dass ein Dritter einen Anspruch auf diese Leistung erhält. 

Beispiel 

Der Erblasser bestimmt: 

„Mein Sohn soll mein Grab pflegen.“ 

Der Sohn wird verpflichtet, das Grab zu pflegen, ohne dass jemand einen Anspruch auf diese Leistung hat. 

In Klausuren spielt die Auflage meist eine untergeordnete Rolle, kann aber im Zusammenhang mit Vermächtnissen auftauchen.

    

Prüfungsschema: Inhalt eines Testaments 

Wenn du den Inhalt eines Testaments prüfen musst, kannst du dich an folgendem Aufbau orientieren: 

  1. Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) 
  2. Enterbung (§ 1938 BGB) 
  3. Vermächtnis (§ 1939 BGB) 
  4. Auflage (§ 1940 BGB) 

Alle diese Möglichkeiten sind letztwillige Verfügungen nach §§ 1937 ff. BGB.

    

Kurzbeispiel (Klausurtyp) 

E schreibt: 

„Mein Sohn A soll mein Alleinerbe sein. Meine Tochter B soll mein Auto bekommen.“ 

Lösung: 

  • A ist Erbe (§ 1937 BGB) 
  • B erhält ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) 
  • Anspruch der B gegen A auf Herausgabe des Autos aus § 2174 BGB 

    

Zusammenfassung  

Ein Testament kann verschiedene letztwillige Verfügungen enthalten. Zentral ist die Erbeinsetzung (§ 1937 BGB), mit der der Erblasser bestimmt, wer sein Vermögen erben soll. Außerdem kann er Personen enterben (§ 1938 BGB) und damit von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Durch ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) kann jemand einen bestimmten Gegenstand erhalten, ohne Erbe zu werden. Schließlich kann der Erblasser auch Auflagen (§ 1940 BGB) anordnen, etwa die Pflege seines Grabes. 

    

FAQ zum Inhalt eines Testaments

Was kann man alles in einem Testament regeln?

Der Erblasser kann insbesondere Erben einsetzen, Personen enterben, Vermächtnisse anordnen und Auflagen bestimmen (§§ 1937 ff. BGB).

Was ist der wichtigste Inhalt eines Testaments?

Die wichtigste Regelung ist die Erbeinsetzung, weil sie bestimmt, wer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird.

Was ist der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis?

Der Erbe tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (§ 2174 BGB).

Kann man jemanden komplett enterben?

Ja. Der Erblasser kann jemanden durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (§ 1938 BGB). Allerdings bleibt häufig ein Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) bestehen.

Was ist eine Auflage im Testament?

Eine Auflage (§ 1940 BGB) verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Handlung, ohne dass jemand einen Anspruch auf diese Handlung hat.

Wann liegt im Zweifel ein Vermächtnis vor?

Wenn jemand im Testament nur einzelne Gegenstände erhält, spricht nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel alles für ein Vermächtnis.

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