Kenntnis bei Minderjährigen - § 819 I BGB

Jun 08, 2023
 

Im berühmten Flugreise-Fall (BGHZ 55, 128) verbirgt sich ein Klassiker-Problem, dass sehr oft in Klausuren im Bereicherungsrecht abgefragt wird: Auf wessen Kenntnis kommt es bei § 819 Abs. 1 BGB an, wenn der Schuldner minderjährig ist? Die Antwort ist umstritten. Die wichtigsten Meinungen und Argumente zu dem Streit haben wir Dir in diesem Beitrag erklärt.

Die Grundlagen: § 818 III BGB und § 819 I BGB

Wenn der Schuldner nach § 818 III BGB entreichert ist, ist der Anspruch ausgeschlossen. Sinn und Zweck von § 818 III BGB ist der Vertrauensschutz. Der gutgläubige Bereicherungsschuldner muss nicht damit rechnen, dass er die Sache wieder herausgeben muss und kann sie deshalb verbrauchen, verschenken, zerstören usw. Von § 818 III BGB gibt es aber zwei Ausnahmen: Erstens kann sich der Schuldner nicht auf Entreicherung berufen, wenn der Anspruch rechtshängig ist (§ 818 IV BGB i.V.m. 261, 253 ZPO) und zweitens greift § 818 III BGB nicht ein, wenn der Schuldner Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit hat (§§ 818 IV, 819 I BGB). In beiden Fällen muss der Schuldner nämlich damit rechnen, dass er die Sache zurückgeben muss und ist deshalb nicht schutzwürdig. Umstritten ist es nun, auf wessen Kenntnis im Rahmen von § 819 I BGB abzustellen ist, wenn der Schuldner minderjährig ist. 

Kenntnis bei § 819 I BGB Fall

Dazu ein kleines Beispiel: Die 14-jährige A klaut B ein Fahrrad (obj. Wert: 100€). Dabei weiß sie, dass es verboten ist, fremde Sachen zu stehlen und zu behalten. Nachdem sie ein paarmal mit dem Fahrrad fährt, wird das Fahrrad bei einem von ihr nicht verschuldeten Verkehrsunfall vollständig zerstört. B verlangt von A Zahlung von 100€ gem. §§ 812 I 1 Fall 2, 818 II BGB. Zu Recht?

Grundsätzlich schuldet A für das Fahrrad gem. § 818 II BGB Wertersatz. Da A aber nicht mehr bereichert ist, kann sie sich grundsätzlich auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen. Möglicherweise ist aber eine Berufung auf § 818 III BGB ausgeschlossen, weil A von der Rechtsgrundlosigkeit Kenntnis hat (§§ 819 I, 818 IV BGB). Problematisch dabei ist, ob es bei § 819 I BGB auf die Kenntnis des Minderjährigen oder wegen des Minderjährigenschutzes auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter ankommt.

Meinung 1: Kenntnis des gesetzlichen Vertreters

Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Vertreter Kenntnis von der Rechts-grundlosigkeit haben. Damit die Ausnahme des § 819 I BGB greift müssen die gesetzlichen Vertreter wissen, dass der Minderjährige die Sache nicht behalten darf. Gestützt wird diese Auslegung auf die Wertungen der §§ 106 ff. BGB. Die gesetzlichen Vertreter sind in der Regel die Eltern des Minderjährigen (§§ 1626, 1629 BGB).

Argumente 

Für diese Ansicht spricht vor allem der umfassende Minderjährigenschutz. Minderjährige sollen gerade nicht wie voll geschäftsfähige Personen behandelt werden. Wenn das Gesetz sie im Vertragsrecht besonders schützt, liegt es nahe, diesen Schutz auch im Bereicherungsrecht fortzuführen. 

Diese Auffassung schützt den Minderjährigen daher besonders stark. 

Kritik 

Gegen diese Ansicht spricht allerdings, dass sie Fälle erfasst, in denen der Minderjährige selbst sehr genau weiß, dass er unrechtmäßig handelt. Dann wirkt es fragwürdig, ihn allein deshalb zu privilegieren, weil seine Eltern von der Sache nichts wussten. 

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Meinung 2: Kenntnis des Minderjährigen

Nach einer anderen Ansicht kommt es auf die Kenntnis bzw. Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen selbst an. Nur, wenn der Minderjährige die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte, um zu erkennen, dass er die Sache nicht behalten darf, greift § 819 I BGB ein. Gestützt wird diese Ansicht auf die Wertung von § 828 III BGB.

Gegen diese Ansicht spricht, dass der Minderjährige möglicherweise nicht ausreichend geschützt wird. Bei regulärer Durchführung des Vertrages müsste der Minderjährige nicht zahlen (wegen den §§ 106 ff.). Bei Nichtigkeit müsste der Minderjährige hingegen zahlen. Somit wird der Schutzzweck der §§ 106 ff. BGB unterlaufen.

Argumente 

Für diese Ansicht spricht, dass sie besser an die Wertung des § 819 I BGB anknüpft. Die Norm will denjenigen von der Entreicherung ausschließen, dessen Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Wenn der Minderjährige selbst weiß, dass er kein Recht zum Behalten hat, ist sein Vertrauen tatsächlich nicht schutzwürdig. 

Außerdem wirkt diese Lösung in Fällen überzeugend, in denen der Minderjährige bewusst verbotene oder unerlaubte Handlungen vornimmt. 

Kritik 

Gegen diese Ansicht wird eingewandt, dass sie den Minderjährigenschutz unterlaufen kann. Denn dann müsste der Minderjährige bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unter Umständen zahlen, obwohl er bei der Durchführung eines Vertrages gerade besonders geschützt wäre. 

Herrschende Meinung: Differenzierung

Du siehst: Wenn der Minderjährige den Vermögensvorteil durch einen nichtigen Vertrag erlangt, ist er schutzwürdig, wenn er es durch unerlaubte Handlung erlangt, nicht. Deshalb ist die heute herrschende Meinung ein Kompromiss.

Nach der herrschenden Meinung ist zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen zu differenzieren. Bei Leistungskondiktionen kommt es auf die Kenntnis der Eltern an (§§ 106 ff. BGB analog). Bei Nichtleitungskondiktionen ist die Kenntnis des Minderjährigen entscheidend (§ 828 III BGB analog).

Die Meinung berücksichtigt den jeweiligen Einzelfall und führt je nach Konstellation zu sachgerechten Ergebnissen.

Zusammenfassung Kenntnis § 819 I BGB bei Minderjährigkeit

Nach § 819 I BGB kann man sich nicht auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen, wenn man weiß, dass man die Sache nicht behalten darf. Sinn und Zweck dahinter ist, dass in dem Fall das Vertrauen des Anspruchgegners nicht schutzwürdig ist. Auf wessen Kenntnis muss man abstellen, wenn der Schuldner minderjährig ist?

Eine Ansicht sagt: Das Bereicherungsrecht ist so ähnlich wie das Vertragsrecht, also wenden wir den Rechtsgedanken der §§ 106 ff. BGB an und deshalb ist entscheidend, ob die Eltern wissen oder nicht wissen, dass das Kind die Sache nicht behalten darf.

Eine Andere Ansicht sagt: Der Fall ist so ähnlich wie das Deliktsrecht, deshalb wird der Rechtsgedanke von 828 BGB angewendet und es kommt auf die Kenntnis des Minderjährigen an.

Die herrschende Meinung differenziert. Leistungskondiktionen haben irgendwas mit Verträgen zu tun, deshalb wird auf den Rechtsgedanke der §§ 106 ff. BGB abgestellt und die Kenntnis der Eltern ist entscheidend. Nichtleistungskondiktionen sind ähnlich wie das Deliktsrecht und somit ist die Kenntnis des Minderjährigen entscheidend (Rechtsgedanke § 828 BGB). 

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