Nutzungsherausgabe im EBV: Definition, Prüfungsschema, Voraussetzungen & Beispiele

mobsachr Jun 26, 2026
 

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Einleitung

Die Nutzungsherausgabe im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) gehört zu den klassischen Klausurthemen im Sachenrecht. In vielen Fällen verlangt der Eigentümer nicht nur die Herausgabe der Sache (§ 985 BGB), sondern zusätzlich die Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder Wertersatz. 

Für die Klausur ist besonders wichtig: Ob Nutzungen herauszugeben sind, hängt entscheidend von der Art des Besitzers ab also ob er redlich, unredlich oder deliktisch ist. 

In diesem Beitrag lernst du die Definition der Nutzungen, das Prüfungsschema der Nutzungsherausgabe im EBV, die Voraussetzungen sowie typische Klausurkonstellationen. 

      

Was sind Nutzungen überhaupt? 

Nutzungen sind legaldefiniert in § 100 BGB. Du musst die Definition somit nicht auswendig können, es hilft natürlich um dir etwas Zeit in der Klausur zu sparen. 

Definition: 

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. 

Man unterscheidet dabei vor allem zwei Formen: 

  • Früchte: tatsächliche Erzeugnisse der Sache (z. B. ein Kalb einer Kuh) 
  • Gebrauchsvorteile: Vorteile durch Nutzung (z. B. gefahrene Kilometer mit einem Auto) 

Der Unterschied ist klausurrelevant: 

  • Früchte können häufig in Natur herausgegeben werden. 
  • Gebrauchsvorteile lassen sich nicht herausgeben – deshalb schuldet der Besitzer Wertersatz für diese. 

      

Wovon hängt die Nutzungsherausgabe ab? 

Im EBV hängt fast alles davon ab, was für ein Besitzer vorliegt. 

Du erinnerst dich: Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Besitzern: 

  • den redlichen Besitzer  
  • den bösgläubigen oder verklagten Besitzer  
  • den deliktischen Besitzer  

Genau daran orientiert sich auch die Frage, ob Nutzungen herausgegeben werden müssen. 


I. Nutzungsherausgabe gegen den redlichen Besitzer 

Der erste und wichtigste Fall ist der redliche Besitzer. 

Das ist derjenige, der gutgläubig ist und nicht verklagt wurde. Er denkt also, dass er die Sache rechtmäßig besitzen darf.

Der Grundsatz 

Gegen den redlichen Besitzer gilt im Grundsatz: 

Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe. 

Warum? 
Weil der redliche Besitzer im EBV besonders stark geschützt wird. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass er die Sache für sich selbst nutzen darf. 

Beispiel 

A ist Eigentümerin eines Autos. Dieb B klaut das Auto und verkauft es an den gutgläubigen C. C weiß nichts vom Diebstahl und fährt das Auto ein Jahr lang. Später verlangt A das Auto zurück und bekommt es auch. Nun möchte A zusätzlich Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. 

Hier ist C redlicher Besitzer. Die gefahrenen Kilometer sind Gebrauchsvorteile, also Nutzungen. Trotzdem muss C sie grundsätzlich nicht herausgeben. 

Die Ausnahmen 

Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen: 

1. Unentgeltlicher Erwerb: §§ 988, 818 BGB 

Wenn der redliche Besitzer die Sache unentgeltlich, also etwa durch Schenkung, erlangt hat, muss er Nutzungen herausgeben. 

Der Gedanke dahinter ist bekannt: 
Der unentgeltliche Erwerber ist weniger schutzwürdig. 

2. Übermaßfrüchte: § 993 I Hs. 1 BGB 

Außerdem muss der redliche Besitzer sogenannte Übermaßfrüchte herausgeben. 

Das sind Früchte, die nicht mehr als ordnungsgemäßer Ertrag der Sache angesehen werden können. 

Diese Fälle sind selten. Typischerweise geht es um eine übermäßige Ausnutzung der Sache, etwa bei Tieren oder Erzeugnissen.

Merksatz: 

Der redliche Besitzer muss grundsätzlich keine Nutzungen herausgeben außer bei unentgeltlichem Erwerb oder bei Übermaßfrüchten.


II. Nutzungsherausgabe gegen den bösgläubigen oder verklagten Besitzer 

Anders sieht es beim bösgläubigen oder verklagten Besitzer aus. 

Der bösgläubige Besitzer weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat. Der verklagte Besitzer wird dem bösgläubigen Besitzer gleichgestellt. 

Hier gilt: 

Der Eigentümer kann Nutzungen herausverlangen. 

Die Anspruchsgrundlage lautet: §§ 987, 990 I BGB 

Wichtig ist dabei: 

  • § 987 BGB gilt direkt für den verklagten Besitzer  
  • beim bösgläubigen Besitzer musst du zusätzlich § 990 I BGB dazuzitieren  

Beispiel 

A ist Eigentümerin eines Autos. Dieb B verkauft das Auto an C. C weiß, dass das Auto gestohlen ist. Später verlangt A das Auto zurück und möchte zusätzlich Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. 

Hier ist C bösgläubig. Deshalb haftet er nach §§ 987, 990 I BGB auf Nutzungsherausgabe. 

Da die gefahrenen Kilometer Gebrauchsvorteile sind, schuldet C Wertersatz.

Der Unterschied zum redlichen Besitzer 

Gerade an diesem Beispiel sieht man die Grundwertung des EBV sehr deutlich: 

  • Der redliche Besitzer wird geschützt und muss grundsätzlich nichts zahlen  
  • der bösgläubige Besitzer ist nicht schutzwürdig und muss Nutzungen herausgeben  

III. Nutzungsherausgabe gegen den deliktischen Besitzer 

Der dritte Fall ist der deliktische Besitzer. 

Das ist typischerweise derjenige, der sich die Sache selbst durch verbotene Eigenmacht verschafft hat, also etwa der Dieb. 

Auch der deliktische Besitzer muss Nutzungen herausgeben. 

Die Anspruchsgrundlage lautet wieder: §§ 987, 990 I BGB 

Warum? 
Weil der deliktische Besitzer regelmäßig auch bösgläubig ist. Wer zum Beispiel eine Sache klaut, weiß schließlich, dass er kein Recht zum Besitz hat. 

Beispiel 

A ist Eigentümerin eines Autos. B klaut das Auto und fährt ein Jahr lang damit herum. Danach verlangt A von B Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. 

Hier ist B deliktischer Besitzer und zugleich bösgläubig. Deshalb haftet er nach §§ 987, 990 I BGB auf Nutzungsherausgabe.

      

Die Systematik im Überblick 

Für die Klausur kannst du dir die Nutzungsherausgabe im EBV so merken: 


Redlicher Besitzer 

Grundsätzlich keine Nutzungsherausgabe 

Ausnahmen: 

  • §§ 988, 818 BGB bei unentgeltlichem Erwerb  
  • § 993 I Hs. 1 BGB bei Übermaßfrüchten  

Bösgläubiger oder verklagter Besitzer 

Nutzungsherausgabe nach §§ 987, 990 I BGB 


Deliktischer Besitzer 

Ebenfalls Nutzungsherausgabe nach §§ 987, 990 I BGB 

      

Was du dir für die Klausur merken solltest 

In der Klausur solltest du immer in dieser Reihenfolge denken: 

1. Liegen überhaupt Nutzungen vor? 

Also: 

  • Früchte  
  • oder Gebrauchsvorteile  

2. Was für ein Besitzer liegt vor? 

  • redlich  
  • bösgläubig/verklagt  
  • deliktisch  

3. Welche Anspruchsgrundlage passt? 

  • redlicher Besitzer: grundsätzlich kein Anspruch  
  • Ausnahme: § 988§ 993 I Hs. 1  
  • unredlicher/deliktischer Besitzer: §§ 987, 990 I BGB 

      

FAQ zur Nutzungsherausgabe im EBV

Was sind Nutzungen im Sinne von § 100 BGB?

Nutzungen sind Früchte und Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts, etwa Erträge oder Nutzungsvorteile. 

Wann muss der Besitzer Nutzungen herausgeben?

Das hängt von der Art des Besitzers ab. Der unredliche und deliktische Besitzer müssen Nutzungen herausgeben, der redliche Besitzer grundsätzlich nicht. 

Warum muss der redliche Besitzer keine Nutzungen herausgeben?

Er wird vom Gesetz geschützt, weil er gutgläubig davon ausgeht, ein Recht zum Besitz zu haben. 

Welche Ausnahme gilt beim redlichen Besitzer?

Ein Anspruch besteht insbesondere beim unentgeltlichen Erwerb (§§ 988, 818 BGB). 

Was sind Gebrauchsvorteile?

Das sind Vorteile aus der Nutzung der Sache, etwa gefahrene Kilometer bei einem Auto. 

Welche Anspruchsgrundlage aus Nutzungsersatz gilt beim bösgläubigen und welche beim verklagten Besitzer?

Beim verklagten Besitzer reicht es § 987 BGB zu zitieren, beim bösgläubigen muss §§ 987, 990 I BGB zusammen zitiert werden.  

Was sind Übermaßfrüchte?

Übermaßfrüchte sind Früchte, die nicht mehr Ergebnis ordnungsgemäßer Bewirtschaftung sind.

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