Retterfälle: Wann dem Täter die Verletzung des Retters zugerechnet wird (§§ 306a II, 306b, 306c StGB)

strafrecht bt i Aug 21, 2026
 

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Einleitung

Retterfälle sind ein Klassiker bei den Brandstiftungsdelikten. Gemeint sind Konstellationen, in denen sich jemand selbst in Gefahr bringt, um eine andere Person oder Sache zu retten.

Genau dann stellt sich die Frage: Ist die Verletzung des Retters dem Täter noch zuzurechnen? Oder hat sich der Retter so eigenverantwortlich selbst gefährdet, dass die Zurechnung entfällt?

Das Problem ist besonders wichtig bei § 306a Abs. 2, § 306b Abs. 1 und § 306c StGB, weil dort jeweils ein Zusammenhang zwischen der Brandlegung und der konkreten Gefahr oder Verletzung bestehen muss.

    

Worum geht es bei Retterfällen?

Im Kern geht es um die gleiche Frage wie bei der objektiven Zurechnung im Allgemeinen Teil:

Liegt eine freiverantwortliche Selbstgefährdung vor?

Wenn ja, wird der Erfolg dem Täter grundsätzlich nicht zugerechnet.

Wenn nein, bleibt die Zurechnung bestehen.

Bei Retterfällen musst du dafür vor allem zwei Fallgruppen unterscheiden.

    

1. Freiwillige Retter

Das sind Personen, die nicht rechtlich verpflichtet sind zu helfen.

Typische Beispiele sind:

  • der Nachbar
  • ein Passant
  • ein zufälliger Helfer

Hier gilt grundsätzlich:

Die Zurechnung wird eher verneint, weil grundsätzlich eine freiverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt.


Die wichtige Ausnahme: der Herausforderungsfall

Ausnahmsweise wird die Zurechnung aber doch bejaht, wenn der Täter durch sein Verhalten eine Situation schafft, die für den Retter ein einsichtiges Motiv zum Eingreifen begründet.

Dann spricht man von einem Herausforderungsfall.

Ein typisches Beispiel ist das brennende Haus, in dem sich noch eine alte oder hilflose Person befindet. Wenn der Nachbar hineinläuft, um diese Person zu retten, kann das eine nachvollziehbare und naheliegende Rettungsreaktion sein. Dann wird die Verletzung des Retters dem Täter zugerechnet.


Wann entfällt die Zurechnung trotzdem?

Auch beim Herausforderungsfall gibt es eine Grenze:

Wenn die Rettungsaktion von vornherein sinnlos oder nur mit völlig unverhältnismäßigen Risiken verbunden ist, wird die Zurechnung wieder verneint.

Dann handelt der Retter so unvernünftig, dass sein Verhalten nicht mehr dem Täter zugerechnet wird.

    

2. Berufsretter

Die zweite Fallgruppe sind berufliche Retter.

Dazu gehören vor allem Personen, die rechtlich zum Eingreifen verpflichtet sind, etwa:

  • Feuerwehrleute
  • andere Einsatzkräfte

Hier gilt grundsätzlich das Gegenteil:

Die Zurechnung wird eher bejaht.

Warum? Weil bei Berufsrettern gerade keine echte Freiwilligkeit vorliegt. Sie handeln nicht bloß spontan aus eigenem Entschluss, sondern aufgrund einer beruflichen oder rechtlichen Pflicht.


Auch hier gibt es eine Ausnahme

Die Zurechnung entfällt auch bei Berufsrettern, wenn die Rettungsaktion

  • von vornherein sinnlos ist
  • oder nur mit unverhältnismäßigen Risiken verbunden ist

Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein Feuerwehrmann völlig gegen Sicherheitsregeln verstößt und sich ohne Schutz in eine aussichtslose Lage bringt.

    

Wie löst du den typischen Fall?

Im klassischen Fall eines brennenden Hauses prüfst du also:

Zuerst fragst du, ob der verletzte Retter ein freiwilliger Retter oder ein Berufsretter ist.

Dann prüfst du:

  • bei freiwilligen Rettern: grundsätzlich keine Zurechnung, außer Herausforderungsfall
  • bei Berufsrettern: grundsätzlich Zurechnung, außer die Rettung war sinnlos oder unverhältnismäßig riskant

    

Beispiel mit dem Nachbarn

Wenn T das Haus der O anzündet und der Nachbar B hineinläuft, um die 85-jährige O zu retten, dann ist B ein freiwilliger Retter.

Grundsätzlich würde man bei freiwilligen Rettern eher an eine freiverantwortliche Selbstgefährdung denken. Hier spricht aber viel für einen Herausforderungsfall: B durfte sich durch die Lage herausgefordert fühlen, die alte Dame zu retten, die sich nicht selbst befreien konnte.

Dann wird die Verletzung des B dem T zugerechnet.

    

Was du dir für die Klausur merken solltest

Retterfälle sind im Grunde ein Spezialproblem der objektiven Zurechnung. Entscheidend ist die Frage, ob der Retter sich eigenverantwortlich selbst gefährdet hat oder ob sein Eingreifen noch eine zurechenbare Reaktion auf das Verhalten des Täters war.

Für die Klausur ist die wichtigste Unterscheidung deshalb:

  • freiwillige Retter
  • Berufsretter

Und in beiden Gruppen musst du dir die Ausnahme merken:
Keine Zurechnung, wenn die Rettung von vornherein sinnlos oder unverhältnismäßig riskant war.

    

FAQ zu Retterfällen im Strafrecht

Was sind Retterfälle?

Retterfälle sind Fälle, in denen sich jemand freiwillig in eine Gefahr begibt, um andere zu retten.

Wo sind Retterfälle relevant?

Vor allem bei Brandstiftungsdelikten (§§ 306a II, 306b, 306c StGB) wegen des Gefahrzusammenhangs.

Was ist der Gefahrverwirklichungszusammenhang?

Er entspricht der objektiven Zurechnung und fragt, ob der Erfolg dem Täter zugerechnet werden kann.

Was gilt bei freiwilligen Rettern?

Grundsätzlich keine Zurechnung, außer bei Herausforderungsfällen.

Was gilt bei beruflichen Rettern?

Grundsätzlich Zurechnung, da keine freiwillige Selbstgefährdung vorliegt.

Wann entfällt die Zurechnung?

Wenn die Rettung sinnlos oder unverhältnismäßig gefährlich ist.

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