Sekundäre Unrichtigkeit im Handelsrecht, § 15 HGB

handelsrecht Oct 25, 2026
 

Das erwartet Dich!


      

Einleitung

Die sekundäre Unrichtigkeit taucht immer dann auf, wenn ein Kaufmann gleich doppelt gegen seine Eintragungspflichten verstößt.

Die zentrale Frage lautet: Gilt § 15 Abs. 1 HGB auch dann, wenn das Handelsregister eigentlich „richtig“ ist?

      

Was bedeutet sekundäre Unrichtigkeit?

Sekundäre Unrichtigkeit liegt vor, wenn zwei aufeinanderfolgende eintragungspflichtige Tatsachen nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Typischer Fall:

  • Erteilung der Prokura wird nicht eingetragen.
  • Später wird die Prokura widerrufen.
  • Auch der Widerruf wird nicht eingetragen.

Das Handelsregister schweigt also komplett.

      

Beispiel

Kauffrau A erteilt B Prokura. Die Erteilung wird aber nicht ins Handelsregister eingetragen. Später widerruft A die Prokura. Auch dieser Widerruf wird nicht eingetragen. Trotzdem schließt B im Namen der A mit dem gutgläubigen C einen Kaufvertrag.

Die Frage lautet: Muss A sich das Geschäft zurechnen lassen?

      

Das Problem

Eigentlich hat B keine Vertretungsmacht mehr, weil die Prokura widerrufen wurde.

Jetzt könnte § 15 Abs. 1 HGB helfen.

Problematisch ist aber: Im Handelsregister steht weder die Erteilung noch der Widerruf.

Damit entspricht die aktuelle Registerlage eigentlich der tatsächlichen Rechtslage:

B hat keine Prokura und im Register steht auch keine.

Genau deshalb ist umstritten, ob § 15 Abs. 1 HGB trotzdem greift.


Ansicht 1: Keine Anwendung von § 15 Abs. 1 HGB

Eine Ansicht will § 15 Abs. 1 HGB teleologisch reduzieren.

Argument:

  • Es gibt keinen falschen Registerrechtsschein. Der Dritte kann sich also eigentlich nicht auf eine falsche Eintragung verlassen.

Herrschende Meinung: § 15 Abs. 1 HGB ist anwendbar

Die herrschende Meinung wendet § 15 Abs. 1 HGB trotzdem an.

Dafür sprechen drei Argumente:

Negative Publizität

§ 15 Abs. 1 HGB schützt nicht das Vertrauen auf eine falsche Eintragung.

Geschützt wird das Vertrauen darauf, dass eine nicht eingetragene Veränderung nicht eingetreten ist.

C darf also darauf vertrauen, dass die Prokura nicht widerrufen wurde.

Kenntnis auch außerhalb des Registers

C kann von der ursprünglichen Prokura auch außerhalb des Handelsregisters erfahren haben.

Zum Beispiel durch frühere Geschäfte oder Mitteilungen der A.

Kein Wertungswiderspruch

Wer zweimal gegen die Eintragungspflicht verstößt, darf nicht besser stehen als jemand, der nur einmal dagegen verstößt.

Sonst würde gelten:

  • Erteilung eingetragen, Widerruf nicht eingetragen → § 15 Abs. 1 HGB greift.
  • Erteilung und Widerruf nicht eingetragen → § 15 Abs. 1 HGB greift nicht.

Das wäre widersprüchlich.


Ergebnis

Nach herrschender Meinung ist § 15 Abs. 1 HGB auch bei sekundärer Unrichtigkeit anwendbar.

A kann sich gegenüber dem gutgläubigen C deshalb nicht auf den Widerruf der Prokura berufen.

Ergebnis: Zwischen A und C ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

      

Klausurschema auf einen Blick

Bei sekundärer Unrichtigkeit prüfst Du:

  • Eintragungspflichtige Tatsache
  • Keine Eintragung
  • Gutgläubigkeit des Dritten
  • Problem: Auch die ursprüngliche Tatsache war nicht eingetragen
  • Streitentscheidung
  • h. M.: § 15 Abs. 1 HGB trotzdem anwendbar

      

Fazit: Doppelte Pflichtverletzung schützt nicht

Sekundäre Unrichtigkeit liegt vor, wenn zwei aufeinanderfolgende eintragungspflichtige Tatsachen nicht im Handelsregister erscheinen.

Das typische Beispiel:

Erteilung der Prokura nicht eingetragen + Erlöschen der Prokura nicht eingetragen.

Die herrschende Meinung wendet § 15 Abs. 1 HGB trotzdem an.

Die wichtigsten Argumente sind: negative Publizität, mögliche Kenntnis außerhalb des Registers und Vermeidung eines Wertungswiderspruchs.

      

FAQ

Was ist sekundäre Unrichtigkeit?

Wenn sowohl die ursprüngliche eintragungspflichtige Tatsache als auch ihre spätere Änderung oder ihr Erlöschen nicht eingetragen wurden.

Warum ist der Fall problematisch?

Weil die aktuelle Registerlage scheinbar mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.

Wie entscheidet die herrschende Meinung?

§ 15 Abs. 1 HGB ist trotzdem anwendbar.

Was ist das wichtigste Argument?

§ 15 Abs. 1 HGB schützt die negative Publizität und damit das Vertrauen darauf, dass eine nicht eingetragene Veränderung nicht eingetreten ist.

Kostenloses Examensradar - Das wird im Examen wirklich abgefragt

Wir zeigen Dir in diesem kostenlosen Leitfaden, welche Themen in den letzten Jahren abgefragt wurden, damit Du Dich bestmöglich auf Dein Staatsexamen vorbereiten kannst.

Kostenlos als PDF. Basierend auf 680 originalen Examensklausuren.

Jetzt gratis runterladen