Unmöglichkeit Teil 2 – Eintritt der Unmöglichkeit nach § 275 BGB erklärt
Apr 28, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Liegt echte Unmöglichkeit vor, entfällt die Leistungspflicht des Schuldners und der Anspruch auf Leistung erlischt gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Für die Klausur ist jedoch nicht nur entscheidend, dass Unmöglichkeit vorliegt, sondern vor allem auch wie sie eingetreten ist. Der Eintritt der Unmöglichkeit kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Im nächsten Schritt ordnen wir daher die verschiedenen Entstehungswege der Unmöglichkeit und schauen auf die Abgrenzungen, auf die es in der Fallbearbeitung besonders ankommt.
Unmöglichkeit durch Untergang der Sache
Der häufigste Fall der Unmöglichkeit ist der Untergang des geschuldeten Leistungsgegenstands. Dabei ist zwingend zwischen Stückschuld und Gattungsschuld zu unterscheiden.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung auf einen individuell bestimmten Gegenstand gerichtet ist. Entscheidend ist, dass genau dieser eine Gegenstand geschuldet ist und nicht ein beliebiges Exemplar einer Gattung.
Beispiel: Gebrauchtwagen
Geht dieser konkret geschuldete Gegenstand unter, tritt Unmöglichkeit ein. Der Schuldner kann die Leistung nicht mehr erbringen, weil es kein gleichwertiges Ersatzstück gibt. Der Anspruch auf Leistung erlischt dann unmittelbar nach § 275 Abs. 1 BGB.
Gattungsschuld
Die Gattungsschuld ist in § 243 Abs. 1 BGB geregelt: Geschuldet ist ein Leistungsgegenstand, der nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist. Geschuldet ist nicht ein bestimmtes Stück, sondern ein Gegenstand aus einer bestimmten Gattung, etwa eine bestimmte Menge gleichartiger Sachen.
Der Untergang eines einzelnen Exemplars führt hier grundsätzlich nicht zur Unmöglichkeit. Der Schuldner kann weiterhin leisten, indem er ein anderes Stück aus derselben Gattung beschafft. Unmöglichkeit tritt erst dann ein, wenn die gesamte Gattung untergeht, was in der Praxis selten der Fall ist.
Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld: Zwei Ausnahmen
Vom Grundsatz, dass bei der Gattungsschuld erst der Untergang der gesamten Gattung zur Unmöglichkeit führt, gibt es zwei wichtige Ausnahmen:
Vorratsschuld
Eine Vorratsschuld liegt vor, wenn die Parteien die Gattungsschuld auf einen bestimmten Vorrat beschränken. Maßgeblich ist der Parteiwille, der im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ist.
Geht der vereinbarte Vorrat vollständig unter, tritt Unmöglichkeit ein, obwohl es außerhalb dieses Vorrats noch gleichartige Sachen geben könnte. In der Klausur ist hier sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Vorratsschuld oder lediglich eine gewöhnliche Gattungsschuld vereinbart wurde.
Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB
Besonders klausurrelevant ist die Konkretisierung einer Gattungsschuld. Nach § 243 Abs. 2 BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis auf eine bestimmte Sache, wenn der Schuldner das “seinerseits Erforderliche” zur Leistung getan hat.
Mit der Konkretisierung wird die ursprüngliche Gattungsschuld rechtlich einer Stückschuld gleichgestellt. Geht die konkretisierte Sache anschließend unter, tritt Unmöglichkeit ein, obwohl die Gattung als solche noch existiert.
Was der Schuldner „seinerseits Erforderliche“ tun muss, richtet sich nach dem Inhalt der Schuld. Maßgeblich ist, ob eine Holschuld, eine Bringschuld oder eine Schickschuld vorliegt.
Bei der Holschuld (§ 269) muss der Schuldner die Sache aussondern, zur Abholung bereitstellen und den Gläubiger zur Abholung auffordern.
Bei der Bringschuld muss der Schuldner die Sache am Wohnsitz des Gläubigers zur vereinbarten Zeit tatsächlich anbieten.
Bei der Schickschuld genügt es, wenn der Schuldner die Sache ordnungsgemäß an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergibt.
Erst wenn diese Anforderungen erfüllt sind, tritt Konkretisierung ein.
Unmöglichkeit durch Zeitablauf
Neben dem Untergang der Sache kann Unmöglichkeit auch durch Zeitablauf eintreten. Dabei ist zwischen relativen und absoluten Fixgeschäften zu unterscheiden.
Relatives Fixgeschäft
Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt der Leistung so wichtig ist, dass der Vertrag damit stehen oder fallen kann.
Aber Achtung! Ein relatives Fixgeschäft führt nicht zur Unmöglichkeit.
Absolutes Fixgeschäft
Beim absoluten Fixgeschäft ist die Einhaltung der Leistungszeit so zentral, dass eine verspätete Leistung ihren Sinn vollständig verliert. Die Leistung kann nach Ablauf des Zeitpunkts nicht mehr als Erfüllung angesehen werden.
Beispiel: Du buchst einen Clown für deinen Geburtstag am 1.6. um 18:00 Uhr. Der Clown trägt den Termin falsch ein und kommt erst am 2.6.
In diesen Fällen tritt mit Ablauf der Leistungszeit Unmöglichkeit ein. Die verspätete Leistung ist rechtlich nicht mehr möglich. Daraus folgen die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit, insbesondere § 275 Abs. 1 BGB sowie die entsprechenden Regelungen zum Schadensersatz und Rücktritt.
Absolute Fixgeschäfte sind selten und sollten deswegen in der Klausur nur zurückhaltend angenommen werden.
Zusammenfassung
Unmöglichkeit kann auf zwei Wegen eintreten: durch den Untergang der Sache oder durch Zeitablauf. Beim Untergang ist zwischen Stückschuld und Gattungsschuld zu unterscheiden. Während bei der Stückschuld der Untergang des Leistungsgegenstands stets zur Unmöglichkeit führt, tritt sie bei der Gattungsschuld grundsätzlich erst beim Untergang der gesamten Gattung ein. Ausnahmen bestehen bei der Vorratsschuld und bei der Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus kann Unmöglichkeit durch Zeitablauf entstehen, allerdings nur beim absoluten Fixgeschäft, nicht beim relativen Fixgeschäft.
FAQs zum Eintritt der Unmöglichkeit
Wann tritt Unmöglichkeit bei einer Stückschuld ein?
Mit dem Untergang des konkret geschuldeten Gegenstands.
Wann wird eine Gattungsschuld unmöglich?
Grundsätzlich erst beim Untergang der gesamten Gattung.
Was bewirkt die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB?
Die Gattungsschuld wird einer Stückschuld gleichgestellt.
Wann liegt ein absolutes Fixgeschäft vor?
Wenn eine verspätete Leistung ihren Sinn vollständig verliert.
Ist das relative Fixgeschäft ein Fall der Unmöglichkeit?
Nein, es führt lediglich zu erleichterten Gewährleistungsrechten.
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