Verwaltung im Überblick – Systematik, Formen und Klausurwissen (Art. 83–86 GG)

staatsorga Nov 08, 2026
 

Das erwartet Dich!


                

Einleitung

Gesetze zu beschließen ist das eine. Entscheidend ist aber auch, wer sie anschließend umsetzt. Genau darum geht es bei der Verwaltung.

In diesem Beitrag bekommst Du einen einfachen Überblick darüber, wer Bundesgesetze ausführt, welche Verwaltungsformen es gibt und was Du Dir für die Klausur merken solltest.

                

Horizontale und vertikale Gewaltenteilung

In Deutschland wird die Staatsgewalt aufgeteilt.

Zum einen gibt es die horizontale Gewaltenteilung:

  • Legislative
  • Exekutive
  • Judikative

Daneben gibt es aber auch die vertikale Gewaltenteilung. Dabei wird die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Bei der Verwaltung stellt sich deshalb eine ähnliche Frage wie bei den Gesetzgebungskompetenzen:

Ist der Bund zuständig oder sind es die Länder?

                

Grundsatz: Die Länder führen Bundesgesetze aus

Für den Vollzug von Bundesgesetzen gilt grundsätzlich:

Die Länder sind zuständig, außer das Grundgesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes.

Das folgt insbesondere aus Art. 30 und Art. 83 GG.

Wichtig: Hier geht es nur um Bundesgesetze. Landesgesetze werden ohnehin von den Ländern ausgeführt.

Für Bundesgesetze unterscheidet das Grundgesetz im Wesentlichen drei Formen:

  • Landeseigenverwaltung
  • Bundesauftragsverwaltung
  • Bundeseigenverwaltung

                

Landeseigenverwaltung

Der Normalfall ist die Landeseigenverwaltung nach Art. 83 und 84 GG.

Dabei führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus.

Das bedeutet: Die Länder entscheiden grundsätzlich selbst, wie sie die Verwaltung organisieren und wie sie die Gesetze vollziehen.

Der Bund hat hier nur begrenzten Einfluss.


Was darf der Bund kontrollieren?

Nach Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG hat der Bund die sogenannte Rechtsaufsicht.

Das bedeutet: Der Bund darf überprüfen, ob sich die Länder bei der Ausführung der Bundesgesetze an das geltende Recht halten.

Er darf aber grundsätzlich nicht prüfen, ob eine Entscheidung besonders sinnvoll oder zweckmäßig ist.

Genau das wäre nämlich eine Fachaufsicht.

Die gibt es bei der Landeseigenverwaltung grundsätzlich nicht.


Gibt es trotzdem ein Weisungsrecht?

Ganz ausnahmsweise ja.

Nach Art. 84 Abs. 5 GG kann der Bund unter engen Voraussetzungen Weisungen für einzelne Fälle erteilen.

Das ist aber eine Ausnahme.

Merke Dir deshalb:

Landeseigenverwaltung = Die Länder haben grundsätzlich das Sagen.

                

Bundesauftragsverwaltung

Daneben gibt es die Bundesauftragsverwaltung.

Hier führen die Länder Bundesgesetze ebenfalls aus, aber diesmal im Auftrag des Bundes.

Diese Form gibt es nur, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht.

Beispiele sind etwa:

  • bestimmte Aufgaben im Bereich der Kernenergie nach Art. 87c GG
  • Bundesfernstraßen nach Art. 90 Abs. 3 GG

Was ist bei der Bundesauftragsverwaltung anders?

Hier hat der Bund deutlich stärkere Einflussmöglichkeiten.

Nach Art. 85 Abs. 4 GG besitzt er nicht nur die Rechtsaufsicht, sondern auch die Fachaufsicht.

Das bedeutet: Der Bund darf nicht nur prüfen, ob das Land rechtmäßig handelt, sondern auch, ob das Verwaltungshandeln zweckmäßig ist.

Er kann also deutlich stärker auf die Sachentscheidung Einfluss nehmen.


Das Weisungsrecht des Bundes

Das wichtigste Instrument ist das Weisungsrecht nach Art. 85 Abs. 3 GG.

Der Bund kann den Ländern dabei konkrete Vorgaben machen, wie ein Bundesgesetz im Einzelfall ausgeführt werden soll.

Ein Beispiel: Der zuständige Bundesminister kann dem zuständigen Landesminister eine Weisung erteilen, wie in einem konkreten atomrechtlichen Verwaltungsverfahren vorzugehen ist.

Das Weisungsrecht ist deshalb einer der wichtigsten Unterschiede zur Landeseigenverwaltung.

Merke:

Bundesauftragsverwaltung = Die Länder führen aus, aber der Bund kann deutlich stärker mitbestimmen.

                

Bundeseigenverwaltung

Ganz ausnahmsweise führt der Bund Bundesgesetze selbst aus.

Das nennt man Bundeseigenverwaltung.

Sie ist insbesondere in den Art. 86 ff. GG geregelt.

Hier handeln also nicht die Länder für den Bund, sondern Bundesbehörden werden selbst tätig.

Im Vergleich zur Landeseigenverwaltung ist das aber die Ausnahme.

                

Die drei Verwaltungsformen im Vergleich

Verwaltungsform Wer führt das Gesetz aus? Einfluss des Bundes
Landeseigenverwaltung Länder grundsätzlich nur Rechtsaufsicht
Bundesauftragsverwaltung Länder im Auftrag des Bundes Rechts- und Fachaufsicht, Weisungsrecht
Bundeseigenverwaltung Bund Bund handelt selbst

                

Fazit: Die Länder sind der Regelfall, der Bund die Ausnahme

Für den Vollzug von Bundesgesetzen gilt ein klarer Grundsatz: Grundsätzlich sind die Länder zuständig.

Der Regelfall ist die Landeseigenverwaltung. Hier haben die Länder weitgehend freie Hand und der Bund besitzt grundsätzlich nur die Rechtsaufsicht.

Bei der Bundesauftragsverwaltung führen die Länder die Gesetze zwar weiterhin aus, der Bund kann aber deutlich stärker Einfluss nehmen – insbesondere durch sein Weisungsrecht aus Art. 85 Abs. 3 GG.

Nur ausnahmsweise führt der Bund Bundesgesetze im Rahmen der Bundeseigenverwaltung selbst aus.

Für die Klausur solltest Du Dir deshalb vor allem merken:

  • Landeseigenverwaltung = Regelfall.
  • Bundesauftragsverwaltung = mehr Einfluss des Bundes.
  • Bundeseigenverwaltung = Ausnahme.

                

FAQ

Wer ist grundsätzlich für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig?

Grundsätzlich sind die Länder zuständig. Das ergibt sich insbesondere aus Art. 30 und Art. 83 GG.

Was ist der Regelfall bei der Ausführung von Bundesgesetzen?

Der Regelfall ist die Landeseigenverwaltung. Dabei führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus.

Was ist der Unterschied zwischen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht?

Bei der Rechtsaufsicht wird geprüft, ob das Land rechtmäßig handelt. Bei der Fachaufsicht darf zusätzlich kontrolliert werden, ob das Verwaltungshandeln auch zweckmäßig ist.

Was ist das Besondere an der Bundesauftragsverwaltung?

Bei der Bundesauftragsverwaltung führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus. Der Bund hat hier deutlich mehr Einfluss und besitzt insbesondere ein Weisungsrecht nach Art. 85 Abs. 3 GG.

Wann spricht man von Bundeseigenverwaltung?

Von Bundeseigenverwaltung spricht man, wenn der Bund Bundesgesetze selbst durch eigene Bundesbehörden ausführt. Sie ist die Ausnahme und insbesondere in den Art. 86 ff. GG geregelt.

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