Wirksamkeit eines Testaments (§§ 2229, 2247 BGB): Schema, Voraussetzungen und Beispiele

erbrecht Jun 08, 2026
 

Das erwartet Dich!

Einleitung

Mit dem Testament bestimmt der Erblasser durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, wen er als Erben einsetzt und festlegen, wie sein Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Weil durch ein Testament weitreichende Folgen eintreten können, gibt es besondere Anforderungen an dessen Wirksamkeit. Das Testament ist nicht nur in der Praxis sehr wichtig, sondern spielt auch im Jurastudium eine wichtige Rolle. 

Immer wenn der Erblasser in deiner Jura-Klausur oder im juristischen Staatsexamen ein Testament errichtet hat, stellt sich zunächst für dich die Frage: Ist das Testament überhaupt wirksam? 

Denn so viel sei bereits verraten: Nur ein wirksames Testament verdrängt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) 

        

Wirksamkeit eines Testaments -Prüfungsschema 

Definition

Ein Testament ist wirksam, wenn der Erblasser eine formgültige und höchstpersönliche Verfügung von Todes wegen mit Testierwillen und Testierfähigkeit errichtet hat und keine Gründe vorliegen, die zur Unwirksamkeit führen. 

Das Schema zur Wirksamkeit eines Testamentes lässt sich in “positive” und “negative” Voraussetzungen aufteilen. Positive Voraussetzungen sind Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit das Testament wirksam ist. Negative Voraussetzungen sind Voraussetzungen, die nicht vorliegen dürfen, damit das Testament wirksam ist.


Schema

Das Schema zur Wirksamkeit eines Testaments sind also wie folgt aus:  

  1. Positive Voraussetzungen 
    1. Testierwille 
    2. Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) 
    3. Form des Testaments 
    4. Höchstpersönlichkeit (§§ 2064, 2065 BGB) 
  2. Negative Voraussetzungen 
    1. Kein Widerruf (§§ 2253 ff. BGB) 
    2. Keine wirksame Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB) 
    3. Keine Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB) 

Ganz wichtig! Die negativen Voraussetzungen prüfst Du nur, wenn der Fall dazu Anlass gibt. Ist zum Beispiel in einer Klausur keine Rede von einer Anfechtung oder einem Widerruf, dann gehst Du darauf auch nicht ein.  

Die einzelnen Voraussetzungen zur Wirksamkeit des Testaments gehen wir im Folgenden kurz durch.  

        

Die positiven Voraussetzungen der Wirksamkeit 

1.1) Der Testierwille 

Definition Testierwille: 

Der Testierwille ist der ernsthafte Wille des Erblassers, rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach seinem Tod zu treffen. 

Der Erblasser muss also wirklich beabsichtigen, ein Testament zu errichten und nicht nur beiläufige Bemerkungen machen. 

Bestehen Zweifel, wird der Testierwille durch Auslegung nach § 133 BGB ermittelt. In deiner Klausur wird dieser Punkt im Regelfall unproblematisch sein. Schriftstücke, die etwa mit “Mein letzter Wille” oder ähnliches bezeichnet sind, deuten regelmäßig sicher auf einen solchen Testierwillen hin 

Beispiel Testierwille: 

Der Großvater schreibt seinem Enkel eine Postkarte: „Wenn ich einmal sterbe, bekommst du mein ganzes Vermögen. PS: Das Wetter in der Schweiz ist wirklich toll!“ 

Hier kann fraglich sein, ob wirklich ein Testierwille vorliegt oder nur eine unverbindliche Bemerkung im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes. Im Zweifel ist auszulegen. 

Achtung: Es wird nur nach § 133 BGB ausgelegt und nicht nach §§ 133, 157 BGB, weil § 157 BGB einen Vertrag betrifft! 


1.2) Die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) 

Definition Testierfähigkeit: 

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. 

Grundsätzlich kannst du dir merken, dass derjenige, der nach den §§ 104 ff. BGB geschäftsfähig ist, auch testierfähig ist. Bei Volljährigen Personen wird der Testierwille vermutet.  

Tipp: Eine wichtige Fallgruppe sind sogenannte “lichte Momente” im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, also Fälle, in denen ein Geschäftsunfähiger kurze Momente hat, in denen er doch geschäftsfähig ist. Das ist aber sehr selten ohne Weiteres anzunehmen.  

Merke: Der Begriff der Geschäftsfähigkeit deckt sich weitestgehend mit dem der §§ 104 ff. BGB. Es gibt für Minderjährige aber eine Ausnahme: 

  • Minderjährige sind ab 16 Jahren beschränkt testierfähig (§ 2229 II BGB). 

Es gelten jedoch wegen der Minderjährigkeit folgende Schutzvorschriften: 

  • Es ist kein eigenhändiges Testament möglich (§ 2247 IV BGB) 
  • Nur ein notarielles Testament ist erlaubt (§ 2233 I BGB) 

1.3) Form des Testaments 

Die Form des Testaments hängt davon ab, welche Art von Testament vorliegt. 

Es gibt drei Arten: 

  1. Das Notarielles Testament (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB) 
  2. Das Eigenhändiges Testament (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB) 
  3. Das “Außerordentliche” Testamente (§§ 2249 ff. BGB) 

In Klausuren kommt meist das eigenhändige Testament vor, sodass die zwei zwingenden Voraussetzungen des § 2247 I BGB zu erfüllen sind. Diese sind: 

  • Eigenhändiges Schreiben  
    • Der Schriftzug muss eigenhändig vom Erblasser gelenkt werden 
    • Achtung: Es muss handgeschrieben sein, also mit der Hand geschrieben. Ein maschinenschriftlich abgefasstes Testament ist unwirksam! 
  • Eigenhändige Unterschrift 
    • Der Erblasser muss selbst und von Hand unterschreiben 

Außerdem sollen Ort und Datum angegeben werden. Diese sind jedoch keine zwingenden Wirksamkeitsvoraussetzungen. 

Die Unterschrift erfüllt dabei zwei wichtige Funktionen: 

  • Die Identitätsfunktion 
    • Die Person des Erblassers muss erkennbar sein. Der volle Name muss nicht geschrieben werden. Es reicht, wenn man erkennen kann, wer es geschrieben hat. “Euer Opi” reicht also.  
  • Abschlussfunktion 
    • Die Unterschrift zeigt, dass das Testament inhaltlich abgeschlossen ist. Unter ihr darf kein Inhalt stehen oder nachfolgen. 

1.4) Höchstpersönlichkeit des Testaments 

Ein Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Das steht in § 2064 BGB. 

Das bedeutet: 

  • Es gibt keine Stellvertretung (§ 2064 BGB) 
  • Der Erblasser muss selbst entscheiden, wer Erbe wird (§ 2065 BGB) 

Man unterscheidet zwei Formen: 

  • Die Formelle Höchstpersönlichkeit 
    • Das Testament kann nur persönlich errichtet werden. 
  • Materielle Höchstpersönlichkeit 
    • Der Erblasser muss selbst über den Inhalt entscheiden. 

        

Die negativen Voraussetzungen der Wirksamkeit 

Neben den positiven Voraussetzungen dürfen bestimmte Umstände nicht vorliegen. Diese prüfst du nur, wenn der Sachverhalt Anlass dazu gibt. 


2.1) Kein Widerruf 

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen. Die Widerrufsarten sind in den §§ 2253 ff. BGB geregelt. 

➞Liegt ein wirksamer Widerruf vor, ist das Testament unwirksam.


2.2) Keine wirksame Anfechtung 

Ein Testament kann nach den §§ 2078 ff. BGB angefochten werden. Wird das Testament wirksam angefochten, liegt kein wirksames Testament vor. 


2.3) Keine Nichtigkeit 

Ein Testament ist selbstverständlich ebenfalls unwirksam, wenn es: 

  • gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt oder 
  • sittenwidrig (§ 138 BGB) ist. 

        

Zusammenfassung

Ein Testament verdrängt die gesetzliche Erbfolge, wenn es wirksam errichtet wurde. 
Voraussetzungen sind Testierwille, Testierfähigkeit, Form und Höchstpersönlichkeit. 
Besonders häufig wird in Klausuren das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) geprüft. 
Zusätzlich darf das Testament nicht widerrufen oder angefochten worden sein. 
Verstößt es gegen § 134 oder § 138 BGB, ist es ebenfalls unwirksam. 

        

FAQ zur Wirksamkeit eines Testaments

Wann ist ein Testament wirksam?

Ein Testament ist wirksam, wenn Testierwille, Testierfähigkeit, Form und Höchstpersönlichkeit vorliegen und keine Unwirksamkeitsgründe bestehen.

Was ist der Testierwille?

Der Testierwille ist der ernsthafte Wille, rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach dem Tod zu treffen.

Wer ist testierfähig?

Testierfähig ist grundsätzlich jede geschäftsfähige Person (§ 2229 I BGB).

Können Minderjährige ein Testament errichten?

Ja, ab 16 Jahren. Allerdings nur in notarieller Form (§ 2229 II, § 2233 BGB).

Welche Form braucht ein handschriftliches Testament?

Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB).

Kann ein Testament durch einen Vertreter errichtet werden?

Nein. Ein Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft (§ 2064 BGB).

Wann wird ein Testament unwirksam?

Wenn es widerrufen, erfolgreich angefochten oder wegen Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit nichtig ist.

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