Flugreise-Fall (BGH NJW 1971, 609) – Prüfungsschema, Musterlösung

bereicherungsrecht deliktsrecht sachenrecht Apr 13, 2026
 

Der Flugreise-Fall gehört zu den absoluten Klausurklassikern im Zivilrecht. Er verbindet zentrale Themen des Bereicherungsrechts, der GoA, und das Deliktsrecht (§ 823 BGB). Besonders klausurrelevant ist die Abgrenzung zwischen Leistung und „in sonstiger Weise“, die Frage nach dem Leistungswillen und das Problem der Kenntnis im Rahmen von § 819 Abs. 1 BGB bei Minderjährigen.

Die grundlegenden Wertungen gehen zurück auf die bekannte Entscheidung des BGH NJW 1971, 609 (BGHZ 55, 128) – ein absoluter Klassiker, den du kennen musst.

 

Sachverhalt Flugreise-Fall

Die 16-jährige M wartet am Flughafen Hamburg auf ihre Eltern, die gerade zum
Kiosk gehen, um eine überteuerte Wasserflasche für 5,00 Euro zu kaufen. Ohne im
Besitz eines entsprechenden Tickets zu sein, gelingt es ihr, sich unter eine fremde
Reisegruppe zu mischen. Sie überschreitet so die Kontrollstellen unbemerkt und
verschafft sich - wie von ihr geplant und beabsichtigt - Zugang zu einem Flugzeug
der Lufthora AG (L), das auf dem Weg nach München ist. Tatsächlich erreicht sie
den Zielflughafen.

Die Lufthora AG fordert von M die Zahlung von 800 Eurofür die Beförderung von
Hamburg nach München (entspricht dem objektiven Marktwert). M beruft sich –
inhaltlich zutreffend - darauf, dass die Maschine gar nicht ausgelastet gewesen sei
und sie außerdem selbst niemals in der Lage gewesen wäre, einen solchen Flug zu
bezahlen.

Fallfrage: Kann die Lufthora AG von M 800 Euro für den Flug verlangen?

Musterlösung 

A. ANSPRÜCHE DER LUFTHORA AG GEGEN M AUF BEZAHLUNG DES FLUGES VON HAMBURG NACH MÜNCHEN

I. Anspruch L gegen M gem. § 631 Abs. 1 BGB

Die Lufthora AG könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Flugentgelts
in Höhe von 800 Euro für den Flug von Hamburg nach München gemäß § 631
Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen beiden ein wirksamer
Werkvertrag über die Beförderung zustande gekommen ist.

Ein Werkvertrag gem. § 631 BGB setzt voraus, dass sich die Parteien über die
Herstellung eines Werkes und das dafür zu zahlende Entgelt geeinigt haben.
Dies erfordert zwei in Bezug aufeinander abgegebene, übereinstimmende
Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB).

Im vorliegenden Fall hat sich M heimlich unter die Reisegruppe gemischt, die
Ticketkontrollen unbemerkt passiert und das Flugzeug bestiegen, ohne zuvor mit
der Lufthora AG in Kontakt zu treten oder ein Angebot abzugeben. Es fehlt damit be­reits an einer Willenserklärung der M, sodass es auch an einem Vertragsschluss fehlt.

Fraglich ist, ob nicht ausnahmsweise durch sogenanntes sozialtypisches Verhalten
dennoch ein Vergütungsanspruch der Lufthora AG begründet werden kann. Danach
soll in bestimmten Fällen, insbesondere bei Massengeschäften, aus der tatsächli­chen Inanspruchnahme einer öffentlich angebotenen Leistung ein konkludenter
Vertragsschluss hergeleitet werden – selbst dann, wenn der Betroffene sich nicht
aktiv erkennbar geäußert hat. Diese Lehre widerspricht jedoch dem Grundprinzip
der Privatautonomie und ist bei individuell zugeordneten Vertragsverhältnissen –
wie bei Flugreisen – erst recht nicht anwendbar.

Ein wirksamer Werkvertrag über die Beförderung der M von Hamburg nach
München wurde nicht geschlossen. Ein Anspruch der Lufthora AG gegen M auf
Vergütung aus § 631 Abs. 1 BGB besteht daher nicht.

II. Anspruch L gegen M auf Aufwendungsersatz aus GoA gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB

Die Lufthora AG könnte gegen M einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe
von 800 Euro aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683
S. 1, 670 BGB haben.

  1. Geschäftsbesorgung
    Die Beförderung von M durch die Lufthora AG stellt eine Geschäftsbesorgung im
    Sinne des § 677 BGB dar.

  2. Fremdheit des Geschäfts
    Fraglich ist, ob es sich bei der Beförderung um ein fremdes Geschäft handelt.
    Fremd ist ein Geschäft, wenn es typischerweise zum Rechts- oder Interessenkreis
    eines anderen gehört. Die Beförderung erfolgte ohne gültiges Ticket und damit nicht zur Erfüllung eines eigenen Vertrags der Lufthora AG. Vielmehr wäre es allein im Interesse von M, auf welchem Weg sie von Hamburg nach München gelangt. Die Lufthora AG hatte kei­nerlei Verpflichtung, M zu befördern, und ging selbst davon aus, dass sie nur be­rechtigte Passagiere an Bord hat. Es handelt sich somit um ein objektiv fremdes Geschäft, das dem Rechts- und Interessenkreis von M zuzurechnen ist.

  1. Fremdgeschäftsführungswille
    Die Lufthora AG müsste mit Fremdgeschäftsführungswille gehandelt haben. Das
    ist der Wille, das Geschäft als fremdes Geschäft zu besorgen. Bei einem objektiv
    fremden Geschäft wird dieser Wille grundsätzlich vermutet.

Allerdings ist hier zu beachten, dass die Lufthora AG im vorliegenden Fall un­wissentlich handelte: Sie war davon überzeugt, ein eigenes Geschäft, näm­lich die Beförderung eines regulär angemeldeten Passagiers, zu betreiben. Der Fremdcharakter des Geschäfts war ihr nicht bewusst, da sie nicht wusste, dass M
ohne Ticket an Bord war. Daher liegt ein Fremdgeschäftsführungswille nicht vor.

  1. Ergebnis
    Mangels Fremdgeschäftsführungswillens besteht kein Anspruch auf Aufwen­dungsersatz nach §§ 683 S. 1, 670 BGB.

III. Anspruch L gegen M auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch der Lufthora AG gegen M auf Zahlung von 800 Euro könnte sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Dazu müsste M ein absolutes Rechtsgut oder Recht der Lufthora AG verletzt haben. Das Vermögen als solches gehört je­doch nicht zu den absoluten Rechten und Rechtsgütern i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Ein reiner Vermögensschaden, wie hier durch das unentgeltliche Nutzen einer
Beförderungsleistung, wird von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst. Ein Anspruch aus §
823 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.

IV. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a Abs. 1 StGB

Die Lufthora AG könnte gegen M einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a Abs. 1 StGB haben.

  1. Schutzgesetz
    Dafür müsste es sich bei § 265a StGB um ein Schutzgesetz handeln. Ein Schutzgesetz
    ist jede Rechtsnorm im Sinne von § 2 EGBGB, die - zumindest auch- dazu dient,
    dem Einzelnen Schutz vor Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich
    geschützten Interessen zu gewähren. § 265a StGB schützt das Vermögen derjeni­gen, die eine entgeltliche Leistung im Bereich des Transports oder anderer Dienste
    anbieten. Mithin handelt es sich bei § 265a StGB um ein Schutzgesetz.

  2. Verstoß gegen das Schutzgesetz
    Ferner müsste M das Schutzgesetz verletzt haben. Dafür müsste M sich die
    Beförderung in der Absicht erschlichen haben, das Entgelt nicht zu entrichten.
    Das Erschleichen liegt bereits dann vor, wenn der Täter den Anschein ordnungs­gemäßen Verhaltens erweckt, um eine Kontrolle zu umgehen. M hat sich wissentlich ohne Flugschein durch die Kontrollen geschmuggelt und den Flug angetreten. Folglich ist der objektive und subjektive Tatbestand des § 265a StGB erfüllt.

  1. Rechtswidrigkeit und Verschulden
    Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass die Rechtswidrigkeit zu be­jahen ist. Fraglich ist jedoch, ob die für das Verschulden gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB erforderli­che Verschuldensfähigkeit im Sinne von § 828 BGB vorliegt. M ist zwar mit 16 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig, jedoch nach § 828 Abs. 3 BGB deliktsfähig, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Da M plan­voll und bewusst handelte ist von Einsichtsfähigkeit auszugehen. M war somit ver­schuldensfähig und handelte vorsätzlich. Das Verschulden liegt damit vor.

  1. Kausaler, ersatzfähiger Schaden
    Fraglich ist, ob der Lufthora AG ein kausal auf dem Verhalten der M beruhender
    Schaden im Sinne der Differenzhypothese gem. § 249 Abs. 1 BGB entstanden ist.
    Da die Maschine nicht ausgebucht war, wurde kein zahlungswilliger Passagier ab­gewiesen. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt somit nicht vor.

  2. Ergebnis
    Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a Abs. 1 StGB
    besteht nicht.

V. Anspruch L gegen M auf Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB

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